AG Bernau – Az.: 10 C 709/10 – Urteil vom 07.04.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 634,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 4.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zum Rest.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 16.3.2009 in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW … mit dem amtl. Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2 war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des LKW Daimler (mit Zugmaschine) mit dem amtl. Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1 war Halterin des LKW und die Beklagte zu 3 ist Haftpflichtversicherer des LKW.
Die Klägerin befuhr am 16.3.2009 gegen 12.18 Uhr eine Straße in der Innenstadt von B. Die Straße war zur Mühlenstraße mit einer abgesenkten Bordsteinkante abgegrenzt. Die Klägerin wollte nach rechts in die Mühlenstrasse abbiegen. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem LKW Daimler die Mühlenstraße und wollte in die links einmündende Straße „Am Henkerhaus“ rangierend einbiegen. Die Mühlenstraße ist eine Einbahnstraße. Der Beklagte zu 2 fuhr entgegen der Fahrtrichtung rückwärts, allerdings auf der bevorrechtigten Mühlenstraße. Dabei kam es zu einem Unfall. Ein Blinken vermochte die Klägerin wegen der ungünstigen Positionen der Fahrzeuge nicht sehen. Die Fahrzeuge der Parteien berührten sich. Am Fahrzeug der Klägerin ist im Frontbereich ein Schaden entstanden. Nach dem Kostenvoranschlag betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten 1.248,91 €. Ferner verlangt die Klägerin eine Auslagenpauschale. Die Beklagten lehnten eine Schadensregulierung ab.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 habe die erforderliche Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht eingehalten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1. 268,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Notenbank seit dem 28.5.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Meinung, dass die Klägerin, da sie aus dem ruhenden Verkehr gekommen sei, gemäß § 10 StVO wartepflichtig gewesen sei. Daher spreche geg[…]