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Rücktritt vom Kaufvertrag – nachteilige Veränderung der zurückzugewährenden Sache

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 1 S 121/10 – Urteil vom 07.04.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 14.10.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 452,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 69% und die Beklagte 31%, von denen der Berufungsinstanz haben die Klägerin 52% und die Beklagte 48% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;
Gründe
I.

Die Beklagte begehrt im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pferdesattel Wertersatz.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Symbolfoto: Von IRINA ORLOVA/Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen K. die Klage abgewiesen mit der Begründung, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass die Verschlechterung des Sattels im Zeitraum zwischen seiner Übergabe an die Beklagte am 01.05.2004 und dem Eintritt des Annahmeverzuges am 16.01.2005 entstanden sei, und die Verschlechterung des Sattels sei lediglich fahrlässig erfolgt, nämlich um ihn an die besondere Anatomie des Pferdes Rambo anzupassen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung mit der Begründung, die Funktionstauglichkeit des Sattels sei nachteilig verändert, aufgehoben worden, indem die Ortspitzen nach innen gebogen worden seien.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 06.05.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiter die Auffassung, die Entscheidung des AG Dessau-Roßlau vom 26.04.2007 (4 C 165/05) stehe diesem Verfahren entgegen, so dass die Klage, und damit die Berufung, unzulässig sei. Sie erachtet die zitierte Entscheidung[…]


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