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Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit

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Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn
Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 14 R 912/10 – Urteil vom 07.04.2011

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides des Klägers für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 und die Verpflichtung zur Erstattung der Überzahlung in Höhe von 273,68 EUR.

Der Kläger erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 03.01.2006 zunächst auf Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2007 bewilligt wurde. Durch Bescheid vom 10.08.2007 wurde die Rente auf Dauer weitergewährt.

Das vorherige Beschäftigungsverhältnis des Klägers ruhte seit Rentenbeginn und endete erst am 30.09.2007 mit der Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente. Im November 2006 erhielt der Kläger ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1.604,44 EUR brutto, welches vom Arbeitgeber als Einmalzahlung im November 2006 gemeldet worden ist. Aufgrund dieser Meldung überprüfte die Beklagte die Hinzuverdienstgrenzen für die Rente und berechnete, nach vorheriger Anhörung des Klägers, wegen des erzielten Einkommens die Rente mit Bescheid vom 25.01.2008 neu. Für den Monat November 2006 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 273,68 EUR, welche zurückgefordert wurde.

Mit seinem Widerspruch legte der Kläger dar, dass das Weihnachtsgeld nicht dem Abrechnungszeitraum November 2006, sondern dem März 2006 zugeordnet hätte werden müssen. Es handele sich um eine Zahlung im Zeitraum vor dem Rentenbeginn. § 23 a Abs. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei anzuwenden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008). Der Bescheid vom 25.01.2008 sei zu Recht ergangen. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt sei im Rahmen des § 96 a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt werde.

Der Kläger hat fristgerecht Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Das SG hat durch Urteil vom 18.06.2010 der Klage stattgegeben und den Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als das im November 2006 zugeflossene Weihnachtsgeld zu einer Neuberechnung und Überzahlung geführt hat. Zur Begründung führte das SG aus, dass die Beklagte das Gebot verletzt habe, den Inhalt des Verwaltungsakts, hier die Aufhebung de[…]


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