Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 7 Sa 66/10 – Urteil vom 07.04.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 (22 Ca 25/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung der Beklagten.
Der 1983 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 2007 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt € 3.070,00 tätig. Die Beklagte beschäftigt etwa 100 Mitarbeiter.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Anlage K 3, Bl. 14 d. A.), das dem Kläger an demselben Tage zugegangen ist, wurde im Namen der Beklagten die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Dezember 2009 erklärt.
Das Kündigungsschreiben wurde auf dem Firmenpapier der Beklagten verfasst. Als „unsere Ref. …“ wurde … genannt. Unter dem Schreiben befinden sich unter der Firmenbezeichnung … … zwei handschriftliche Zeichnungen, die linke beginnt mit „ppa.“, die rechte mit „i. V.“. Bei der linken Zeichnung handelt es sich um einen Schriftzug des Prokuristen … bei der rechten um einen der Personalverantwortlichen … Die rechte der beiden handschriftlichen Zeichnungen entspricht etwa derjenigen, die sich unter dem Arbeitsvertrag ebenfalls auf Seiten der Beklagten findet (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.). Sie besteht aus einem senkrechten, krummem Strich und zwei Kringeln, wobei sich an dem zweiten Kringel noch ein Haken anschließt. Bei der linken Zeichnung neben der Abkürzung „ppa.“ finden sich mehrere Auf- und Abschwingungen.
Im Übrigen wird auf die Anlage K 3 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.
Eine Abmahnung der Beklagten vom 5. Oktober 2009 (Anlage B 1, Bl. 46 d. A.) trägt die gleichen Handzeichen wie die Kündigung. Der Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2007 trägt den gleichen Schriftzug der Personalverantwortlichen … sowie die Unterschrift eines Prokuristen.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 (Anlage K 7, Bl. 76 d. A.) wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erklärung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 gemäß § 174 BGB zurück und forderte die Beklagte zur Genehmigung der Erklärung auf.
Die Beklagte genehmigte die Kündigungserklärung vorsorglich mit Schreiben vom 1. Juni 2010, das dem Klägervertreter am 2. Juni 2010 zuging (Anlage K 8, Bl. 77 d. A.).
Mit der am 2. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 8. Juni 2010 um die Ziffer 3 erweiterten Klage hat […]