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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen wahrheitswidriger Behauptung

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 11 Sa 58/11 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2010 – 8 Ca 4900/10 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die …-jährige Klägerin, verheiratet und Mutter dreier nicht mehr unterhaltsberechtigter Kinder, ist seit dem 01.05.1982 bei der Beklagten aufgrund eines mit dieser am 29.04.1982 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages als Bankangestellte in Teilzeit beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug zuletzt 1.316,00 €. Bei der Beklagten sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ohne Auszubildende tätig. Seit dem 01.12.2006 wird die Klägerin in der Filiale S. der Beklagten, zuletzt mit 15 Stunden pro Woche mittwochs und donnerstags, eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken Anwendung.

Symbolfoto: Von ravipat/Shutterstock.com

Seit dem Sommer 2009 erhielt die Klägerin seitens der Beklagten insgesamt drei Abmahnungen, von denen zwei beim Arbeitsgericht Düsseldorf mit der Folge angegriffen wurden, dass sie aus der Personalakte der Klägerin entfernt werden mussten. In einem dieser Rechtsstreite erklärte die Klägerin, als die Vorsitzende sie mahnte, sie laufe Gefahr, ihr Arbeitsverhältnis zu „verbrennen“, sie habe schon einige Filialleiter kommen und gehen gesehen und auch den derzeitigen, Herrn T.-La E., würde sie aussitzen.

Am 17.03.2010 ereignete sich in der Filiale S. Folgendes: Gegen 12.45 Uhr betrat ein Kunde – wahrscheinlich in Begleitung seiner Ehefrau – die Filiale. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin an der Kasse eingesetzt. Der Kunde wollte u.a. ein aktuelles Angebot in Anspruch nehmen und wandte sich an die Kundenbetreuerin, Frau L., die gerade keine Kunden beriet. Im Verlaufe des Beratungsgesprächs kam es zu Unstimmigkeiten. Frau L. hatte aufgrund einer ungewöhnlichen Farbschattierung Zweifel an der Echtheit eines der beiden zur Identifizierung vorgelegten Bundespersonalausweise. Der Leiter der Filial[…]


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