Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Handelsregisterverfahren – Eintragungsfähigkeit der Gesellschafterliste einer GmbH

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Stuttgart – Az.: 8 W 120/11 – Beschluss vom 07.04.2011

1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm – Registergericht – vom 16. März 2011, HRB 640763, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der zur Aufnahme in das Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 20. Oktober 2010 (URNr. 1561 A/2010) nebst Feststellung zu dieser Urkunde vom 26. November 2010 – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats – an das Amtsgericht Ulm zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.
Gründe
1.

Der Beteiligte Ziff. 2 reichte am 20. Oktober 2010 zum Handelsregister des Amtsgerichts – Registergerichts – Ulm eine notarbescheinigte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister ein.

Die Notarbescheinigung hat folgenden Wortlaut:

„Die vorstehende Gesellschafterliste enthält mit Ausnahme der bislang nicht im Handelsregister vollzogenen Beschlüsse in Abschnitt B.I. meiner Urkunde vom 29. Juli 2010, URNr. 1114 A/2010, die Veränderungen, die sich aufgrund meiner vorgenannten Urkunde nach Vollzug der dort in Abschnitt B.II. beschlossenen Kapitalerhöhung im Handelsregister ergeben und stimmt ansonsten mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 20. Dezember 2004 überein.“

Am 25. Oktober 2010 beanstandete die Rechtspflegerin:

„Die eingereichte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG kann aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:

– Die übrigen Eintragungen stimmen nicht mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste überein. Die zuletzt im Handelsregister aufgenommene Liste datiert vom 22. Dezember 2004.

– Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG hat lediglich den Gesetzestext zu enthalten.

Hinweis: Die Anmeldung vom 29. Juli 2010 – URNr. 1115 A/2010 – wurde in Ziffer I. zurückgenommen.

Die Gesellschafterliste ist nach Berichtigung erneut elektronisch einzureichen….“

Der Notar reichte die aufgrund der Feststellung vom 26. November 2010 zu seiner Urkunde vom 20. Oktober 2010, URNr. 1561 A/2010, korrigierte notarbescheinigte Gesellschafterliste ein, wonach nunmehr die Übereinstimmung mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 22. Dezember 2004 bescheinigt wurde.

Zur zweiten Beanstandung wies er mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 darauf hin, dass § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG einen bestimmten Wortlaut der Bescheinigung nicht vorschreibe. Im e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv