LG Stralsund – Az.: 6 O 383/10 – Urteil vom 07.04.2011
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) aus der Klageschrift vom 16.11.2010 in der Hauptsache erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.
Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenientin zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
durch die Beklagte und die Nebenintervenientin bis zum einem Betrag von jeweils 300,00 Euro durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorgenannten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin bis zum einem Betrag von 500,00 Euro durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorgenannten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft sowie darauf in Anspruch genommen, die Bürgschaft nicht in Anspruch zu nehmen. Außerdem macht die Klägerin – zuletzt mit einem Leistungsantrag – Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe der Bürgschaftsurkunde geltend. Der Rechtsstreit ist teilweise einseitig, teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Nicht – auch nicht einseitig – für erledigt erklärt wurde der Schadensersatzantrag.
Die Klägerin hat aufgrund eines im November 2003 unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossenen Bauvertrages mit der Beklagten den erweiterten Rohbau für das kommunale Feuerwehrdienstgebäude der Beklagten – einer amtsangehörigen Gemeinde – errichtet. Die Abnahme erfolgte förmlich am 28.05.2004, spätestens jedoch schlüssig im Juni 2004 durch beanstandungslose Schlusszahlung der Beklagten an die Klägerin. Die Klägerin hat sodann vereinbarungsgemäß eine Gewährleistungsbürgschaft gestellt und damit die Auszahlung auch des Gewährleistungseinbehalts in Höhe von 12.250,00 Euro erwirkt. In der Folgezeit hat die Beklagte seit 2006 – handelnd durch die Nebenintervenientin – wiederholt Mängelgewährleistungsansprüche wegen Putzrissen an die Klä[…]