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Gewährleistung beim Neuwagenkauf – richtiger Adressat für eine Rücktrittserklärung

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 62/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 3. Zivilkammer – vom 08.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.148 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin war Leasingnehmerin eines Pkw Audi Q 7. Die Leasinggeberin erwarb den Pkw zu einem Kaufpreis von 95.744,02 € bei der Beklagten in B.. Die Klägerin hatte das Fahrzeug dort ausgesucht; es wurde am 23.10.2007 an sie ausgeliefert. Die Leasinggeberin trat sämtliche ihr gegen Dritte zustehende Ansprüche und Rechte wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an die Klägerin ab. Die Klägerin hat in der Folge eine Vielzahl von Mangelrügen an dem Fahrzeug erhoben und in verschiedenen Werkstätten Reparaturen durchführen lassen. Sie wandte sich schließlich am 22.10.2009 an das „Autohaus U.“ und sprach dort die „Wandlung des Fahrzeugs“ aus, was ihr dieses Autohaus schriftlich bestätigte (Bl. 36 d.A.). Mit Schreiben vom 27.10.2010 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, die Modalitäten der Rückabwicklung mitzuteilen. Nachdem die Beklagte den Rücktritt zurückwies, hat die Klägerin mit der Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rücktritt sei nicht rechtzeitig gegenüber der Beklagten erklärt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BI. 161 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung und verfolgt ihren Klageantrag weiter. Das Berufungsvorbringen der Parteien ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 20.01.2011 (Bl. 202 ff. d.A.) und dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.02.2011 (Bl. 269 ff. d.A.).

II.


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