LG Nürnberg-Fürth – Az.: 4 O 11065/06 – Urteil vom 07.04.2011
I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2005 sowie 157,68 € vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1) und 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld unter Geltendmachung ärztlicher Behandlungsfehler.
Die am 30.12.1978 geborene Klägerin litt unter einer tiefen asymmetrischen Trichterbrust rechtsseitig und einer Torsionsskoliose. Im Alter von 17 Jahren hatte die Klägerin bereits ein Mammaimplantat über dem Brustmuskel der rechten Brust erhalten. Sie begab sich zur Behandlung der Trichterbrust in die Kinderchirurgie der Beklagten zu 1) als Rechtsnachfolgerin des F B, deren Chefarzt der Beklagte zu 2) war.
Die Klägerin schloss am 10.03.2003 und 05.08.2003 jeweils einen sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag mit der Beklagten zu 1) ab. In diesem wird unter der Überschrift „Wahlärztliche Leistungen/Haftungsausschluss“ bestimmt:
„Bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen (…) sind die ärztlichen Leistungen nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Träger der Klinik.
Der F B als Träger der Klinik ist lediglich Vertragspartner für die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Vertragspartner für ärztliche Leistungen sind nur die liquidationsberechtigten Ärzte. Der F B haftet daher nicht für Fehler des privatliquidierenden Arztes (weder vertraglich noch deliktisch). Für Fehler der von diesem persönlich geschuldeten ärztlichen Leistungen haftet allein der liquidationsberechtigte Arzt. Dies gilt auch für Fehler von Hilfspersonen (beispielsweise nachgeordneter oder konsiliarisch hinzugezogener Ärzte), derer er sich zur Erfüllung seiner persönlich geschuld[…]