Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 434/06 – Urteil vom 07.04.2011
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger über den 31.08.2003 hinaus Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente (arbeitmarktbezogen) hat.
Der 1958 geborene Kläger ist von Beruf ausgebildeter Sozialversicherungsfachangestellter und war in diesem Beruf auch durchgängig tätig. Seit Ostern 2001 bestand Arbeitsunfähigkeit.
Am 20.03.2002 stellt er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen Schmerzen und Druckgefühl im linken Hoden bei längerem Sitzen, nach ca. einer Stunde. Aufgrund eines sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. K. vom 07.02.2002, aus der sich als Diagnosen ein Hoden- und Leistenschmerz linksseitig unklarer Ätiologie sowie urologischerseits mitgeteilte chronische Epididymitis links mit erheblicher Blasenhalshypertropie mit pathologisch abgesenkten Uroflow ergaben, holte die Beklagte zunächst ein neurologisches Gutachten von Dr. S. ein. Dieser kam am 22.07.2002 zu dem Ergebnis, dass ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei Verdacht auf zwanghaft-perfektionistische Persönlichkeitsstruktur und Tinnitus aurium vorliege. Der Kläger sei seit fast einem Jahr krank geschrieben, so dass sicherlich eine gewisse Chronifizierung seines Schmerzzustandes eingetreten sei. Die Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellter könne er nur noch unter drei Stunden ausüben, für den allgemeinen Arbeitsmarkt liege eine Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden vor. Eine Besserung sei in den nächsten Monaten bei entsprechender Behandlung (Schmerztherapie/berufliche Entlastung) möglich. Die Beklagte holte des Weiteren ein urologisches Gutachten von Dr. S. ein, der am 31.07.2002 zu dem Ergebnis kam, dass nur geringgradige urologische Veränderungen vorlägen. Der Kläger könne seine letzte Tätigkeit im Umfang von mehr als sechs Stunden ausüben, ebenfalls Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.
Die Beklagte lehnte daraufhin zunächst mit Bescheid vom 13.09.2002 den Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2002 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er im August 2001 einen Arbeitsversuch u[…]