LG Stralsund – Az.: 6 O 203/10 – Urteil vom 07.04.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt zu erklären:
a) Wir bestellen als Eigentümer zu je 1/3-Anteil des Grundstückes mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 10789, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 9987,
aa) ein Wegerecht zur Erschließung des Grundstücks (Geh- und Fahrrecht),
bb) das Recht, alle Versorgungsleitungen, z.B. für Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon usw., einzulegen, instand zu halten und zu erneuern (Leitungsrecht),
wobei für beide Rechte die Ausübung auf einen Grundstücksstreifen von drei Metern an der nördlichen Grundstücksgrenze gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung beschränkt ist;
b) wir bewilligen und beantragen, das Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch von …, Blatt 10789, einzutragen, Zug um Zug gegen die Einräumung eines Gehrechts zum Erreichen des Seeufers Seitens des Klägers als Eigentümer des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1, Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/4, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.490 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 9987, zu Gunsten des Grundstücks mit der laufenden Nummer 1 der Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 72/1, Wirtschaftsart: Gebäude- und Freifläche, Größe: 3.402 Quadratmeter, … Straße 127, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt 10789, gemäß der diesem Urteil als Anlage beigeschlossenen Zeichnung und der Bewilligung und Beantragung, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von …, Blatt 9987, einzutragen;
c) wir bewilligen die Eintragung einer öffentlichrechtlichen Baulast im Sinne von § 83 Abs. 1 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in das Baulastenverzeichnis zu Lasten unseres unter Buchstabe a) genannten Grundstückes, inhaltlich deckungsgleich mit der unter Buchstabe a) bestellten Grunddienstbarkeit.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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