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Eintragung Eigentumswechsels an Grundstück im Bestand einer Religionsgemeinschaft

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LG Köln – Az.: 11 T 316/08 – Beschluss vom 07.04.2011

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergheim – Grundbuchamt – vom 20.8.2008 – PU-…-9 – aufgehoben und das Amtsgericht Bergheim – Grundbuchamt – angewiesen, nach Maßgabe der folgenden Gründe über den Antrag der Beteiligten auf Grundbuchberichtigung neu zu entscheiden.
Gründe
I.

In den o.g. Grundbüchern ist als Eigentümer des Wohnungseigentums  bzw. des Grundstücks eingetragen der „… e.V in …“.

Gemäß der unter dem 4.2.2001 geänderten Satzung des Vereins war vorgesehen, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung an die Religionsgemeinschaft der Zeugen …. in Deutschland e.V., , fällt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6.8.2007 verzichtete der Verein auf die Rechtsfähigkeit. Das Vereinsregister wurde daraufhin geschlossen.

Mit Antrag vom 5.6.2008 beantragte die Beteiligte unter Bezugnahme auf im folgenden näher bezeichnete und beigefügte Unterlagen und unter Hinweis darauf, dass dem früheren Verein „…………“  unter dem 13.6.2006 seitens des Berliner Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden sei (Amtsblatt  für ……. vom 14.7.2006)  die Berichtigung des Grundbuches dahin, dass das Vermögen des „T, Versammlung … e………“ auf sie, die Beteiligte, am 8.7.2006 übergegangen sei. Mit der Begründung, eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne mit dem Namen einer ihr eingegliederten, im staatlichen Recht nicht rechtsfähigen Untergliederung in das Grundbuch eingetragen werden, beantragte sie die Eintragung unter der Bezeichnung „T, Versammlung …“ mit Sitz in ….

Im Anschluss an die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte die Beteiligte unter dem 8.7.2006 ein in ihrem Amtsblatt veröffentlichtes ‚Statut‘ (StRG)  erlassen,  in dem es u.a. heißt:

§ 5 (1): Gliederungen der Religionsgemeinschaft sind örtliche Versammlungen (im Folgenden Versammlungen genannt…..

§ 6 (1): Die Versammlungen sind religionsrechtlich selbständige Gliederungen des öffentlichen Rechts. Das ihnen zugeordnete Eigentum sowie die durch sie vereinnahmten Spenden werden von ihnen verwaltet.

Darüber hinaus erließ die Beteiligte ebenfalls unter dem 8.7.2006 eine ‚Versammlungsordnung‘ (VersO) , in der es u.a. heißt:

§ 1 (1): Die Versammlung trägt als religionsrechtlich selbständige Unterglied[…]


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