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Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil – selbst verschuldete Mandatsniederlegung

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OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 138/10 – Urteil vom 07.04.2011

I. Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verpachtete an den Beklagten ab 1. Oktober 2009 eine Autowaschanlage. Davor war die Anlage an eine Fa. … verpachtet, mit welcher der Kläger am 28. September 2009 einen Aufhebungsvertrag schloss. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Pacht seit Oktober 2009 und Zahlung der Kaution in Höhe von 7.500,00 € in Anspruch. Er hat gegen den Beklagten zunächst Mahn- und anschließend Vollstreckungsbescheid erwirkt. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid in zulässiger Weise Einspruch eingelegt und verschiedene Zahlungen behauptet, sowie dass es am 29. Januar 2010 zu einer Absprache der Parteien dahin gekommen sei, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der Beklagte weitere 5.500,00 € bezahle. Der Kläger hat diese Absprache bestritten. Der Einzelrichter hat am 16. Juli. 2010 Termin zur Güteverhandlung (§ 341 a ZPO) und mündlichen Verhandlung für 20. August 2010 8.45 Uhr bestimmt. Mit am 19. August 2010 um 12.07 Uhr beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Am selben Tag hat der Beklagte bei der Geschäftsstelle des Landgerichts angerufen und Terminsverlegung beantragt, weil „er sich mit seinem Anwalt zerstritten“ habe. Mit ebenfalls am 19. August 2010 um 17.37 Uhr eingegangenem Telefaxschriftsatz hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten Terminsverlegung beantragt, weil er „erst am heutigen Abend mandatiert worden und eine Terminsvorbereitung nicht möglich“ sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. August 2010 ist gegen den säumigen Beklagten ein (technisch) zweites Versäumnisurteil ergangen, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen wird.

Der Beklagte hat gegen das zweite Versäumnisurteil Berufung eingelegt. Er bekämpft es in vollem Umfang. Zur Säumnis erklÃ[…]


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