Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 624/10 – Urteil vom 07.04.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2010 – 2 Ca 811/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche zustehen.
Der Kläger und die Beklagte zu 1) haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Bl. 11, 12 d. A.), wonach der Kläger ab dem 01.07.2009 als Kraftfahrer gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,– EUR zzgl. Spesen beschäftigt war. Der Kläger wurde im Rahmen des Frachtauftrags einer Firma D. mit dem Transport von Kohlenstoffstaub eingesetzt. Der Kläger fuhr ausschließlich in Deutschland.
Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 31.12.2009. Artikel 9 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
„… dieser Vertrag unterliegt einzig und ausschließlich der luxemburgischen Gesetzgebung.“.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis Mai 2010.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 1) sei ein Betrieb der R.-Gruppe unter der Geschäftsleitung der Beklagten zu 2). Er habe seine Touren täglich vom Standort des Lkw in H. bei E. begonnen. Der Firmensitz der Beklagten zu 1) sei aus rein steuerlichen Gründen in L. angesiedelt, wo nur ein kleines Büro unterhalten werde. Leitung und Organisation, vor allem sämtliche Dispositionen über die Fahrzeuge erfolgten über den Hauptsitz der Beklagten zu 2) in Stadt-K. bzw. über den weiteren Sitz in Ü.-A.. Folglich bestehe ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2).
Der Arbeitsvertrag enthalte keine wirksame Wahl luxemburgischen Rechts. Es handele sich um ein Formular, auf dessen Gestaltung er keinerlei Einfluss habe nehmen können. Die Konsequenzen dessen, was ihm insoweit zur Unterschrift vorgelegt worden sei, habe er nicht überschauen können. Die Regelungen des Arbeitsvertrages seien zudem unwirksam, da sie der Umgehung deutscher Steuer- und Sozialversicherungsgesetze dienten.
Bereits vom 15.04. bis zum 30.06.2009 sei er als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen, allerdings ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Er sei als Aushilfe deklariert gewesen und habe mit der Maßgabe gearbeitet, dass die gefahrene Zeit später in Freizeit habe ausgeglichen werden sollen. Er sei an sechs Tagen pr[…]