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Arzthaftung – Aufklärungspflicht über Dauer einer Tonsillektomie unter Lokalanästhesie / Vollnarkose

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1190/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.09.2010 wird mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, der Klägerin ein Schmerzensgeld von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die damals 18 Jahre alte Klägerin unterzog sich am 14.03.2008 im …[A]krankenhaus der Beklagten zu 1. einer Tonsillektomie, die der Beklagte zu 2. als Stabsarzt unter Assistenz einer Helferin vornahm. Zur Betäubung wurde eine durch mehrere Spritzen eingebrachte Lokalanästhesie eingesetzt, nachdem man der Klägerin mitgeteilt hatte, dass im Zeitpunkt des Eingriffs keine Möglichkeit für eine Vollnarkose bestehe. Begleitend zur Lokalanästhesie gab man intravenös über eine Perfusor das Analgetikum Remifentanil. Ob die Klägerin präoperativ über dessen zusätzliche Applikation aufgeklärt worden war, ist im Streit.

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Während des Eingriffs setzte die Versorgung mit Remifentanil aus und es kam zu einem Blutverlust. Als Ursache hat die Klägerin anfänglich eine schlechte Lage der Kanüle und später eine fehlerhafte Einstellung des Hahns am Perfusor genannt. Nach der Darstellung der Beklagten hatte sich die Verbindung zwischen dem Zuleitungsschlauch und der Kanüle gelöst.

Die Klägerin hat die Operation als in ihrem weiteren Verlauf sehr schmerzhaft und deshalb traumatisierend bezeichnet. Wesentlicher Grund dafür sei die Unterbrechung im Zufluss von Remifentanil gewesen, den die Beklagten infolge einer falschen Einstellung und einer unzulänglichen Überwachung zu verantworten hätten. Bevor die Versorgung wieder hergestellt worden sei, habe sie große Mengen an Blut verloren. Sie habe sich dem Beklagten zu 2., der sich darauf beschränkte, das Lokalanästhetikum nachzuspritzen, nicht adäquat bemerkbar machen können, weil ihr dauerhaft eine Mundsperre eingesetzt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund […]


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