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Zug-um-Zug-Verurteilung: Gegenleistung erhöht den Streitwert nicht!

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OLG Saarbrücken – Az.: 2 W 23/20 – Beschluss vom 28.09.2020

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2020 verkündeten Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 9/19 – wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von dem so genannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zunächst unter anderem beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17.990 € zu verurteilen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger den Zahlungsantrag auf 18.594,42 € erweitert und anschließend auf 12.990 € ermäßigt. Das Landgericht hat, nachdem der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden war, den Streitwert unter Berücksichtigung eines Feststellungsantrags auf 22.594,42 € für das Verfahren und auf 12.290 € für den Vergleich festgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, beanstandet der Kläger im Wesentlichen, dass die Nutzungsentschädigung hätte wertmindernd berücksichtigt werden müssen.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht bei der Wertberechnung keinen Nutzungswertersatz abgezogen.

Nach herrschender Meinung bleibt bei einem auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag die Gegenleistung für die Wertbemessung außer Betracht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – V ZR 68/17, BeckRS 2019, 1782 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2004 – IV ZR 1/04, NJW-RR 2005, 367, 368; OLG München, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 19 W 2119/16; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.217; Schneider/Herget/Noethen, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 2509). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Klageforderung und die Gegenleistung – wie hier – auf Zahlung von Geld gerichtet und damit gleichartig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 – XI ZR 309/18, BeckRS 2019, 15893 Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2017 – 19 U 125/17, BeckRS 2017, 130097 Rn. 3).

Zwar wird vertreten, dass dann, wenn der Kläger sich die Gegenleistung – wie beim Nutzungswertersatz – im Wege des Vorteilsausgleichs auf seinen Anspruch anrechnen lassen muss, diese de[…]


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