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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung für Eigentumswohnanlage –  Deckungsprozess nach Wasserrohrbruch

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LG Frankfurt – Az.: 2/8 O 384/10 – Urteil vom 08.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft X (im folgenden „WEG“) in K. Die WEG wird von der F. GmbH in W. (im folgenden „Verwalterin“) verwaltet. Die Verwalterin beantragte bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2004 für die WEG eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab (Bl. 27ff. d.A.). Im Adressfeld sowie wie in der Unterschriftenzeile fügte die Verwalterin einen Stempel mit nachfolgendem Text ein:

„Der Verwalter nach WEG schreibt nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Alle Erklärungen werden in deren Namen abgegeben“.

Im Versicherungsschein (Bl. 15. d.A.) war als Versicherungsnehmerin die Verwalterin aufgeführt. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Wohngebäuden der Beklagten dem Vertrag zugrunde lagen, (S. 2003 – Bl. 20 ff. d.A. – oder S. 2008 – Bl. 143 ff. d.A., auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird).

Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com

Im Dezember 2009 kam es zu einem Wasserschaden in der im Sondereigentum stehenden Wohnung des Klägers, der auf eine zugefrorene Heißwasserleitung in der Außenwand des Wohngebäudes zurückgeführt werden konnte. Aufgrund des Wasseraustritts kam es zu einer Durchfeuchtung von Teilen der klägerischen Wohnung. Der Umfang des Schadens ist zwischen den Parteien Mit E-Mail vom 24.03.2010 erklärte die Verwalterin gegenüber der Beklagten ihr Einverständnis, „dass die S. Versicherung die Abrechnung des im Betreff genannten Schadens direkt mit den Eigentümern den Eheleute B. abwickelt“ (Bl. 174 d.A.).

Mit Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 205 d.A.), auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, bestätigte die Verwalterin erneut, dass der Kläger gegenüber der Beklagten â[…]


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