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WEG – Klage auf Beseitigung – Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich

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LG München I – Az.: 1 S 11509/19 WEG – Urteil vom 11.12.2019

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 22.07.2019, Az. 80 C 106/19 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den gemauerten Aufbau auf dem Mäuerchen der Terrasse, welche sich zwischen den beiden Parteien befindet, oberhalb von 88 cm zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Mäuerchens wieder herzustellen wie folgt:

Länge der Mauer: 2,56 m

Höhe der Mauer: 0,88 m

Dicke der Mauer. 0,18 m

Rundherum weißer Anstrich und verputzt.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 53 % zu tragen, die Kläger als Gesamtschuldner 47 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Beseitigung der Erhöhung einer Mauer zwischen den Sondernutzungsflächen der aus ihnen gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft sowie um Forderungen.

Zwischen den Sondernutzungsflächen der Parteien erhöhten die Beklagten durch Ziegelwerk eine zuvor etwa 0,88 m hohe Mauer auf eine Höhe von 1,80 m über der Terrassenhöhe. Diese Mauer befindet sich zu 4-5 cm auf der Sondernutzungsfläche der Kläger.

Nach einem Umbau des Daches durch die Kläger wurde das Regenwasser, das auf dem Dach ihrer Doppelhaushälfte in die dort befindliche Regenrinne ablief, weiter über die Regenrinne der Beklagten abgeleitet. Im Zuge von Arbeiten der Beklagten an ihren Regenrinnen wurde die Entwässerung abgetrennt, so dass die Kläger diese selbst wieder ordnungsgemäß anschließen mussten, wofür ihnen Kosten entstanden sind.

Im Rahmen von Dacharbeiten am Dach der Beklagten kam es zum Eindringen von Wasser in das Dach der Kläger, wobei die Verursachung streitig ist.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO.

Mit Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 22.07.2019 wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Ihnen am 25.07.2019 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagte mit ihrer am 16.08.2019 eingegangenen Berufung, welche mit Schriftsatz vom 25.09.2019 begründet wurde. Die Berufungsbegründung enthält keine Anträge. Hinsichtlich ihres Inhalts wird auf diese Be[…]


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