AG Delbrück – Az.: 2 C 283/18 – Urteil vom 25.10.2019
1. Die Hausverwaltung „###“, wird für den Zeitraum von zwei Jahren zum
2. Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft I bestellt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bestellung eines WEG-Verwalters.
Die Parteien sind jeweils Eigentümer einer Wohnung in dem Objekt ### in ### und bilden eine Wohnungseigentümergesellschaft.
Die Wohnungseigentümergesellschaft besteht ausschließlich aus den an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien. Abstimmungen erfolgen nach dem Stimmmehrheitsprinzip, welches sich nach dem Kopfprinzip richtet.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über keine externe Hausverwaltung. In der Teilungserklärung vom 20.11.2001 wurde schriftlich festgehalten, dass ein Verwalter vorerst nicht bestellt wird, unter Berücksichtigung der Regelung des § 20 Abs. 2 WEG seine Bestellung jedoch jederzeit verlangt werden könne.
Der Kläger forderte die Beklagten in einem Umlaufverfahren auf, innerhalb einer von ihm gesetzten Frist bis zum 20.12.2018 der Bestellung eines Hausverwalters zuzustimmen. Er schlug folgenden Beschluss vor:
„Die Eigentümergemeinschaft ### beschließt, die Hausverwaltung Haustechnik F### GmbH, für den Zeitraum von zwei Jahren ab Unterzeichnung des Verwaltervertrages zum Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestellen.“
Für die Hausverwaltung F### würde eine Verwaltergebühr von 79,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Monat anfallen.
Die Beklagten erklärten jedoch, dass sie dem Umlaufbeschluss nicht zustimmen werden.
Der Kläger behauptet, aufgrund der angespannten Verhältnisse zwischen den Parteien sei eine Verwaltung durch die Parteien selbst nicht möglich. Im derzeitigen Zustand müsse er ansonsten mit ansehen, wie die beiden Beklagten ohne vorherige Beschlüsse Maßnahmen ergriffen und hierdurch unnötige Kosten verursachten, die er sodann mit tragen müsse. Dies entspräche keiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Auf Grund des in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kopfprinzips könne er ohne gerichtliche Hilfe die Ernennung eines externen Verwalters nicht durchsetzen, da bei einer weiteren Eigentümerversammlung die beiden Beklagten als Miteigentümer in der Mehrheit wären.
Der Kläger ist der Ansicht, dass jeder einzelne Sondereigentümer jederzeit und […]