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WEG – Einbau biophysikalische Wasserenthärtungsanlage ohne wirksamen Beschluss

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LG München I – Az.: 36 S 6844/18 WEG – Urteil vom 20.04.2020

In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I – 36. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 folgendes Endurteil

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.03.2018, Az. 482 C 16078/17 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.206,95 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien bilden die rubrizierte WEG. Die Kläger sind Eigentümer einer im 5. OG gelegenen Wohnung im Anwesen… mit einem MEA von 5,363/1.000stel. In der Eigentümerversammlung vom 24.03.2015 wurde zu TOP 1 beschlossen, eine biophysikalische Wasserenthärtungsanlage (Biokat 10) einzubauen. Noch im Jahr 2015 wurde eine Anlage vom Typ Biocat KS 10 D der Firma W. GmbH für das gesamte Kaltwasser eingebaut. Der „Einbaubeschluss“ wurde unter dem Az. 483 C 9886/15 WEG angefochten. Im diesem Verfahren wurde ein toxikologisches Gutachten des Walther – Straub – Instituts für Pharmakologie und Toxikologie der LMU zu der Frage eingeholt, ob es nach dem Einbau der Biocat-Anlage zu einer Gesundheitsgefährdung durch den Konsum enthärteten Wassers kommen kann. Nachdem die Beklagten ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hatten, erging am 24.01.2017 im Verfahren 483 C 9886715 WEG ein (Schluss-)Anerkenntnisurteil, mit dem der „Einbaubeschluss“ für ungültig erklärt wurde. Die Kläger forderten mit Schreiben vom 03.02.2017 (Anl. K 4) die Verwaltung auf, die installierte Wasserenthärtungsanlage auszubauen und den ursprünglichen Bauzustand wiederherzustellen. Die Verwaltung nahm diesen Punkt als TOP 22 in die streitgegenständliche Eigentümerversammlung auf, in der hierzu mehrheitlich ein Negativbeschluss gefasst wurde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird im übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Endurteils vom 21.03.2018 (Bl. 58/66 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die gegen den Negativbeschluss gerichtete Anfechtungsklage und die korrespondierende Beschlussersetzungsklage als unbegründet abgewiesen. Der Negativbeschluss zu TOP 22 entspreche ordnungsgemäßer Verwal[…]


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