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Verkehrsunfall – Verspätete Reaktion auf unangekündigten Spurwechsel auf der Bundesautobahn

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OLG München – Az.: 10 U 5122/10 – Urteil vom 08.04.2011

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 29.11.2010 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 25.10.2010 (Az. 21 O 39/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 7.833,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 185,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2008 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Haftungsteilung vorgenommen. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (§ 115 I 4 VVG) dem Grunde nach vollständig für den der Klägerin entstandenen Schaden, da angesichts des schweren Verkehrsverstoßes des Fahrers des Sattelschleppers gegen § 7 V StVO eine etwaige Haftung der Klägerin aus Betriebsgefahr zurücktritt.

Symbolfoto: Von Lutsenko_Oleksandr/Shutterstock.com

1. Die Anwendbarkeit des § 7 V StVO auch auf Spurwechsel auf Autobahnen ergibt sich aus der Systematik des § 7 StVO: § 7 I StVO gilt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften (Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1988, § 7 StVO Rz. 2; Janiszewski/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 7 Rz. 2 a.E.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 7 StVO Rz. 6); nur § 7 III StVO enthält eine – ausdrückliche – Beschränkung auf den innerörtlichen Verkehr. Deshalb wird die Anwendbarkeit des § 7 V StVO auch auf Spurwechsel auf Autobahnen […]


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