OLG Stuttgart – Az.: 13 U 2/11 – Beschluss vom 08.04.2011
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17. Dezember 2010 – 2 O 314/09 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 27. April 2011.
Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 22.000,00 €.
Gründe
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen das Urteil des Landgerichts, das seine Klage abgewiesen hat.
I.
Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.comDer Kläger hat die Beklagten vor dem Landgericht auf der Basis einer Haftungsquote von 100 % auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Er befuhr am 06.04.2009 gegen 16:20 Uhr mit seinem Kraftrad die B XXX von R. kommend. Bei D. schloss er auf eine mit einer Geschwindigkeit etwa 80 km/h fahrende Fahrzeugkolonne von vier oder fünf PKWs auf. Der Beklagte Ziff. 1 fuhr mit seinem Pkw, der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert war, an der Spitze dieser Kolonne. Der Kläger überholte zunächst zwei oder drei PKWs der Kolonne und scherte dann nochmals nach rechts ein, wobei er sich auf der rechten Fahrspur näher zur Mittellinie hin aufhielt. Während des anschließenden Überholvorgangs des Klägers, mit dem er versuchte, die weiteren zwei oder drei PKWs einschließlich des Beklagtenfahrzeugs zu überholen, bog der Beklagte Ziff. 1 von der Bundesstraße nach links in einen geteerten landwirtschaftlichen Weg ein, der sich gegenüber der von rechts auf die B 312 einmündenden S.-Straße befindet. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
II.
Die Berufung, mit der der Kläger lediglich noch die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % begehrt, hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsa[…]