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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage

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LG Düsseldorf – Az.: 6 O 187/09 – Urteil vom 08.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Eigentümerin und Betreiberin der Bezirkssportanlage XXX auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen eines angeblichen Unfalls in Anspruch.

Der Kläger spielte hobbymäßig Fußball. Am 26.01.07 trug er gemeinsam mit seiner Mannschaft ein Freundschaftsspiel gegen die SG Stadt auf dem im Jahre 2006 neu angelegten L-Q-Platz auf der streitgegenständlichen Sportanlage aus. Um das Spielfeld der Anlage herum sind Sicherheitszonen ebenfalls aus Kunststoffrasen angelegt worden. Dahinter befinden sich eine Drainagerinne für das abfließende Niederschlagwasser sowie zusätzlich vorhandene gepflasterte hindernisfreie Räume bis zu den Ballfangzäunen. Diese Drainagerinne wurde nicht mit einem Gitter oder einer sonstigen wasserdurchlässigen Abdeckung versehen.

Mit Schreiben vom 18.05.07 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, bereits zuvor einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.000 EUR aufgrund des angeblich vom Kläger auf dem T-Q-Platz erlittenen Unfalls vom 26.01.07 zu zahlen sowie ärztliche Berichte einzuholen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 26.06.07 ab.

Der Kläger behauptet, im Zuge des oben genannten Freundschaftsspiels sei es dazu gekommen, dass er bei einem Angriff seiner Mannschaft über die linke Seite beteiligt gewesen sei und den Ball von der linken Seite des Spielfeldes aus kurz vor der Außenlinie in die Mitte geflankt habe. Als er dann mit dem linken Fußballen wieder aufgekommen sei, sei er auf dem regennassen Q-Platz ins Rutschen gekommen, so dass er über die Tor-Aus-Linie hinaus gerutscht sei und mit dem linken Bein in der hinter der Tor-Aus-Linie befindlichen Drainagerinne hängen geblieben sei.

Der Kläger ist der Ansicht, die Sportanlage entspräche nicht den Regeln der Technik und den geltenden DIN-Vorschriften, insbesondere nicht der DIN 18035 hinsichtlich der Ausführung der Drainagerinne zur Spielfeldbegrenzung. Er behauptet, diese Abflussrinne befinde sich nur ca. 1-2 m hinter der Tor-Aus-Linie und sei – was unstreitig ist – nicht mit einem Abflussgitter versehen. Da[…]


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