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Sachverständiger ist befangen wenn er einer Partei eine unlautere Vorgehensweise unterstellt

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OLG Koblenz – Az.: 4 W 338/20 – Beschluss vom 19.10.2020

In Sachen hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz als Einzelrichter am 19.10.2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mainz vom 25. Juni 2020 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dipl. Ing./Dipl. Kfm. Wolfdietrich Anger für begründet erklärt.

Der Beschwerdewert wird auf 460.626,65 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die nach §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ist begründet.

1. Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wird nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO ermöglicht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Es müssen also tatsächliche Umstände vorliegen, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen können (vgl. nur BGH, DS 2008, 27, 28).

Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, die als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gesehen werden kann (BGH, NJW 2020, 691), was etwa in Betracht kommt, wenn der Sachverständige gegenüber einer Partei eine einseitige Haltung einnimmt, indem er sich zu ihrem Vortrag sachwidrig äußert (vgl. Saenger/Siebert, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 406 ZPO, Rdnr. 5).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor, da die von der Klägerin glaubhaft gemachte Äußerung des Sachverständigen in einem Telefonat mit ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. April 2020 Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen begründet.

a) Den Sachverständigen trifft eine Verpflichtung zur Objektivität und strengen Sachlichkeit. Hi[…]


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