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Rechtsanwälte Kotz GbR

Provisionsanspruch eines LKW-Verkäufers – fehlender Abschluss von Kaufverträgen – Schadensersatz

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 Sa 584/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. September 2010, Az.: 3 Ca 741/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Provisionen bzw. Schadensersatz für Provisionseinbußen für die vom Kläger beigebrachte Bestellung von 118 Lkw.

Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.09.1988 in der Verkaufsniederlassung U.-Stadt der Beklagten als Lkw-Verkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten vom 18.06.2007 zum 15.01.2008. Die Beklagte stellte den Kläger ab dem 16.07.2007 von seiner Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung eines Provisionsausgleichs von € 998,05 brutto/Tag frei und zahlte ihm am Austrittstag eine Abfindung von € 180.000,00. Im Kündigungsschreiben (Bl. 13, 14 d.A.) heißt es u.a.:

„Stückprovisionen aus Aufträgen, die Sie bis zum 15.07.2007 erbringen, erhalten Sie nach Maßgabe Ihres Arbeitsvertrages vergütet. Dies gilt auch für Aufträge, die von uns erst nach diesem Datum bestätigt werden. Verdiente, aber zum 15.01.2008 noch nicht zur Auszahlung fällige Stückprovisionen werden spätestens zu diesem Zeitpunkt in einer gemeinsam erstellten Auflistung festgehalten und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses monatlich abgerechnet und ausbezahlt.“

Im Dienstvertrag vom 23.10.1989 (Bl. 15 ff. d.A.) hatten die Parteien folgende Provisionsregelungen getroffen:

„3.3. Provision

3.3.1. Provisionsarten

Provision wird entweder als Abschlussprovision oder als Beteiligungsprovision gewährt.

3.3.1.1. Abschlussprovision erhalten Sie für jedes von uns ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß Vertrag zuständig sind, und Sie uns beigebracht haben.

3.3.1.2. Beteiligungsprovision erhalten Sie für jedes von uns ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß diesem Vertrag zuständig sind und an dessen Zustandekommen Sie beteiligt waren.

3.3.1.3. Ausschluß der Provision

Für Geschäfte mit Großkunden erhalte[…]


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