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Mangelbeseitigungskosten – Vorschuss muss zeitnah abgerechnet werden

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OLG Brandenburg – Az.: 6 U 60/18 – Urteil vom 18.08.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2018, Az. 31 O 68/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen von der Beklagten im Jahr 2011 mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten an einem Pkw.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung auch begründet und die Klage insgesamt abzuweisen.

1. Für den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO auf die Ausführungen im Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.08.2020 vorab Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

a) Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ist die Annahme des Landgerichts, das Amtsgericht Oranienburg habe im Vorprozess mit Urteil vom 29.04.2014 über eine Vorschussklage im Sinne des § 637 Abs. 3 BGB und nicht über einen auf Gutachtenbasis geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB rechtskräftig entschieden, nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich nicht nur aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen, wonach das Amtsgericht ausweislich der diesbezüglichen Entscheidungsgründe über „voraussichtliche Ersatzvornahmekosten“ entschieden hat, sondern im Wege der Auslegung auch daraus, dass das Amtsgericht dem Kläger nach Maßgabe des dort eingereichten Kostenvoranschlages einen Bruttobetrag zugesprochen hat, mithin nicht unter Abzug eines auf die Mehrwertsteuer entfallenden Betrages, wie dies bei der Ausurteilung von fiktiven Reparaturkosten geboten gewesen wäre (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ferner spricht für diese Beurteilung, dass das Amtsgericht antragsgemäß festgestellt hat, dass die Beklagte dem Kläger gegebenenfalls auch weitere auf dem nämlichen Mangel (fehlende Hohlraumversiegelung und fehlender Unterbodenschutz) beruhende Schäden zu ersetzen hat. Denn ein solcher Feststellungsausspruch ist – wenn auch im Rahmen ei[…]


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