OLG München – Az.: 34 Wx 125/11 – Beschluss vom 08.04.2011
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 24. Februar 2011 aufgehoben und das Grundbuchamt München angewiesen, die im Wohnungsgrundbuch von Giesing Bl. 24663 in der Dritten Abteilung unter Nr. 4 eingetragene Grundschuld zu 120.000 DM ohne Brief zu löschen.
Gründe
I.
Der Beteiligte war gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau bis 12.9.2010 Miteigentümer zu je 1/2 eines Wohnungs- und Teileigentums. Die Ehe ist inzwischen rechtskräftig geschieden. Auf Teilungsversteigerungsantrag des Beteiligten erging am 13.9.2010 Zuschlagsbeschluss, worauf dieser am 13.12.2010 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die in der Dritten Abteilung unter Nr. 4 eingetragene Buchgrundschuld zu 120.000 DM für ein Kreditinstitut blieb bestehen. Sie valutierte im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr. Die Gläubigerin hatte dem Beteiligten bereits am 25.5.2009 eine Löschungsbewilligung erteilt und ausgehändigt.
Der Beteiligte hat dem Grundbuchamt am 28.12.2010 die Löschungsbewilligung vorgelegt und als eingetragener Eigentümer die Löschung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 26.1.2011 unter Fristsetzung bemängelt, dass die Zustimmung der früheren Eigentümerin in grundbuchmäßiger Form fehle. Die Grundschuld sei bestehen geblieben. Erkläre der Gläubiger, dass die gesicherte Forderung erloschen sei, stehe der Anspruch auf Rückgewähr den früheren Eigentümern zu. Lasse der Ersteher eine nicht mehr valutierte Grundschuld unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der alten Gläubigerin löschen, könne der frühere Eigentümer wegen Unmöglichkeit der Verwirklichung des Rückgewährsanspruchs unter Umständen Schadensersatz verlangen.
Der Beteiligte hat hiergegen vorgebracht, dass die Frage, ob der frühere Miteigentümer nach Löschung des Grundpfandrechts Schadensersatz oder bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Ersteher geltend machen könne, schuldrechtlicher Art und daher einer Prüfung durch das Grundbuchamt im Löschungsverfahren nicht zugänglich sei.
Daraufhin hat das Grundbuchamt am 24.2.2011 den Eintragungsantrag unter Bezugnahme auf die Gründe der Zwischenverfügung und die Nichtbehebung der aufgezeigten Eintragungshindernisse zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat es unter dem 10.3.2011 nicht abgeholfen.
In der Beschwerdebegründung wird noch ausgeführt, der Beteiligte habe die Zustimmung seiner geschiedenen Ehefrau nicht erlangen k[…]