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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummiete – konkludenter Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume

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OLG Dresden – Az.: 5 U 1572/20 – Beschluss vom 30.09.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 09.07.2020 (03 O 2532/19) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.10.2020. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe:
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwischen den Parteien kein Gewerberaummietvertrag über das Mietobjekt im EG links des Hauses G…-Straße … in L… zustande gekommen ist und begehrt Rückzahlung der von ihr erbrachten Anzahlung auf die Mietkaution in Höhe von 460,00 EUR.

Die Klägerin beabsichtigte, im streitgegenständlichen Mietobjekt ein Süßwarengeschäft zu eröffnen. Sie erhielt von der Beklagten, der Grundstückseigentümerin, über die von R… Immobilien GmbH, die Hausverwaltung, per E-Mail den Entwurf eines Mietvertrages (Anlage K 2), welcher u. a. folgende Regelungen enthielt:

„§ 2 (Mietzeit, Übergabe und Optionsrecht)

(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2019 (zum Tag der Übergabe) und endet am 31.08.2024 (Festmietzeit). Eine etwaig frühere Übergabe der Mieteinheit ist möglich.

(2) Der Mieter hat keinen Anspruch auf vorzeitige Übergabe.

§ 21 (Schriftform, Abänderung des Vertrages und Rechtswirksamkeit)

(1) Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Mietverhältnisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Abänderungen des Vertrages und zusätzliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen der Schriftform. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

(6) Wird dieser Mietvertrag zunächst nur von einer Partei unterzeichnet und der anderen Partei zur Unterzeichnung ausgehändigt oder übersandt, so gilt dies als Angebot zum Abschluss des Mietvertrages, das die andere Partei gemäß § 148 BGB innerhalb einer Frist von 3 Wochen (Datum – muss vor dem Vertragsbeginn liegen) wirksam annehmen muss. Die Frist berechnet sich ab Unterzeichnung der ersten Partei. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Annahmeerklärung maßgeblich.“

Am 05.08.2019 trafen sich die Klägerin und der Mitarbeiter der Hausverwaltung R… im Mietobjekt. Die Klägerin übergab Herr R… zwei jeweils von ihr unterschriebene Exemplare des Mietvertragsentwurfes. Die Klägerin erhielt von Herrn R… die Schlüssel zum Mietobjekt, und es wurde […]


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