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Gebäudeversicherung – Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze

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OLG Dresden – Az.: 4 U 2789/19 – Urteil vom 06.10.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.11.2019 – 8 O 730/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.430,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, höchstens 5 %, hieraus seit dem 16.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 61.807,54 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Denphumi/Shutterstock.com

Die Klägerin macht Versicherungsleistungen aus einer Inhaltsversicherung aufgrund eines Brandereignisses in der Nacht vom 30. zum 31.10.2015 geltend.

Sie unterhält bei der Beklagten für das Gebäude B. in D. seit dem 21.03.2012 eine Inhaltsversicherung zum Neuwert (Anlage K1) unter Einbeziehung der AVB vom 01.02.2015 (Anlage K2). Die Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 11

2.1.2. …

Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; ….

§ 12

2.1.

Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um …

2.1.2.

bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand wieder zu beschaffen. …“

Das Objekt wird im Vertrag wie folgt beschrieben:

„Büro, Lager, Kfz-Werkstatt, Lagerhaus, Garage“.

Das vierstöckige Gebäude wurde in den 70e[…]


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