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Fitnessstudiovertrag – allgemeine Geschäftsbedingungen – Wirksamkeit Vergütungsregeln

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LG Duisburg – Az.: 7 S 193/10 – Urteil vom 08.04.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.071,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2008 zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.276,86 €
Gründe
I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 98 ff. d. A.). Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 311 Abs. 1, 535 Abs. 2, 611 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB i. V. m. der Nutzungsvereinbarung vom 21.05.2008 einen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 1.071,00 €.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Nutzungsvertrag mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung vom 21.05.2008 (Bl. 15 d. A.) wirksam zustande gekommen. Das etwaige Fehlen eines Rechtsbindungswillens auf Seiten der Beklagten steht dem Vertragsschluss nicht entgegen, da dies für die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter nicht erkennbar war. Nach ihrem eigenen Sachvortrag hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung nicht erklärt, dass sie den Vertrag nur für den Fall abschließen wolle, dass ihre finanziellen Möglichkeiten – ggf. mit Unterstützung ihrer Eltern – dies zuließen. Vielmehr will die Beklagte lediglich die Angabe ihrer Kontodaten bzw. die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug unter einen entsprechenden „Finanzierungsvorbehalt“ gestellt haben. Hierdurch würde der Vertragsschluss als solcher freilich nicht in Frage gestellt.

Symbolfoto: Von taramara78/Shutterstock.com

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Angabe der Kontodaten weder für einen Vertragsschluss zwingend erforderlich noch sollte der Vertragsschluss nach den Erklärungen der Parteien unter der aufs[…]


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