Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eines Insolvenzverwalters

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Jena – Az.: 3 W 211/20 – Beschluss vom 27.07.2020

In der Grundbuchsache hat der 3. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 4 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Das Grundbuchamt hat auf Antrag des Beteiligten zu 4 die im Betreff bezeichneten Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen; der Antragsteller ist als Gläubiger mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt S M“ eingetragen. Dem liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Meiningen (5 HK O 5/12) zugrunde, in dem der Beteiligte zu 4 als Kläger mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt S M als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.GmbH T., …“ ausgewiesen ist. Der Antragsteller hat die Berichtigung der Eintragung dahin beantragt, dass die Eintragung mit dem Zusatz „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH T“ erfolgen soll. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 4 mit Schreiben vom 04.06.2020 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001 und des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2010 mitgeteilt, dass ein Berichtigung nicht erfolgen werde. Dagegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt. Er habe den Vollstreckungstitel nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, mithin als Partei kraft Amtes erwirkt und sei im Titel auch so bezeichnet. Entsprechend habe die Eintragung im Grundbuch erfolgen. Das Grundbuchamt hat die Erinnerung als Beschwerde gegen sein eine Sachentscheidung darstellendes Schreiben behandelt, ihr mit Beschluss vom 16.06.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Beteiligte zu 4 hat hierzu Stellung genommen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest; die Änderung der im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigerbezeichnung sei unzulässig.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg weil die sich aus der Eintragung ergebende Gläubigerbezeichnung des Beteiligten zu 4 im Ergebnis richtig ist.

Dem Grundbuchamt ist allerdings bei seiner ursprünglichen Entscheidung über den Berichtigungsantrag ein Verfahrensfehler unterlaufen. Sachentscheidungen des Grundbuchamts haben, soweit es sich nicht um Eintragungen handelt, nicht durch formlose oder sonstige Schreiben an die Beteiligten, sondern du[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv