BFH – Az.: VII S 23/20 – Beschluss vom 09.07.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (das Finanzamt – FA -) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) Münster vom 08.06.2020 – 11 V 1541/20 AO.
Der Antragsgegner betreibt einen Hausmeisterservice. Er unterhält ein als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geführtes Konto bei der Sparkasse. Betreffend dieses Konto hatte das FA unter dem 17.04.2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über eine Gesamtforderung in Höhe von 9.075,50 Euro wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 erlassen, die der Sparkasse am 23.04.2019 zugestellt wurde. Mit der Drittschuldnererklärung vom 30.04.2019 erklärte die Sparkasse u.a., dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise und vorrangige Pfändungen in Höhe von 823,47 Euro vorlägen.
Mit Bescheid (Billigkeitszuschuss) der Bezirksregierung … vom 06.04.2020 wurde dem Antragsgegner auf seinen Antrag vom 06.04.2020 gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt. In dem Bescheid wird weiter ausgeführt:
Symbolfoto: Von Gladskikh Tatiana/Shutterstock.com„… 2. Zweckbindung: Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandem[…]