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Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen von Regelfahrverbot bei bevorstehender Existenzgründung eines Arbeitslosen

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AG Wuppertal – Az.: 26 OWi 623 Js 1901/10 – 267/10 – Urteil vom 08.04.2011

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 185 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

– §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.7 BKAt, § 4 Abs. 4 BKatV, 17 OWiG –
Gründe
I.

Der am 29.04.1975 geborene Betroffene ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von drei, vier und elf Jahren. Er ist seit dem 01.03.2011 arbeitslos und befindet sich in der Existenzgründung als Elektro- und Veranstaltungsmeister und bezieht derzeit Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.199,00 €. Anträge auf Gründungszuschüsse sind gestellt und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung zugesagt, dass der Betroffene Inhaber eines Führerscheins der Klasse 3 ist. Die Aufnahme der Tätigkeit ist für Mai 2011 geplant. Der Betroffene erhält von der KfW ein Coaching im Hinblick auf die Existenzgründung durch einen zertifizierten Steuerberater in Solingen. Seine Frau ist nicht berufstätig. Die Familie bezieht Kindergeld in Höhe von 556,00 €.

Der Betroffene geht davon aus, in diesem Jahr wegen der Existenzgründung keinen Urlaub machen zu können, allenfalls seine Frau und die Kinder würden gegebenenfalls einen 1 – 2 wöchigen Urlaub bei der Schwiegermutter verbringen können.

Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde der Stadt S. vom 26.06.2006 rechtskräftig seit 13.07.2006 wurde gegen ihn eine Geldbuße von EUR 70,00 festgesetzt, weil er als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten hatte.

Gegen den Betroffenen wurde ferner mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde der Stadt M. vom 27.08.2008 rechtskräftig seit 16.09.2008 eine Geldbuße in Höhe von EUR 40,00 festgesetzt, weil er als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten hatte.

Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde der Stadt K. vom 25.08.2009 rechtskräftig seit 15.09.2009 wurde gegen den Betroffenen schließlich eine Geldbuße in Höhe von EUR 70,00 festgesetzt, weil er als Führer eines Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten hatte.

II.

Der Betroffene befuhr am 22.09.2010 um 19:03 Uhr mit einem Pkw[…]


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