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Werkvertrag – Abnahmemängel nicht beseitigt – Werklohnanspruch nicht fällig

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OLG München – Az.: 9 U 3774/18 Bau – Urteil vom 05.11.2019

In dem Rechtsstreit erlässt das Oberlandesgericht München – 9. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2019 folgendes Endurteil:

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 29.10.2018 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.10.2018, Az.: 11 O 16422/14, in Ziffer 2. wie folgt abgeändert:

I. Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 14.817,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 33.572,57 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um restlichen Werklohn der Klägerin für ein Bauvorhaben in der M.-Straße in M. sowie um Leistungsverweigerungsrechte und Schadensersatzansprüche des Beklagten wegen Mängeln und verspäteter Fertigstellung des Bauvorhabens.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 05.10.2018, Az.: 11 O 16422/14, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit oben genannter Entscheidung wies das Erstgericht die Klage als derzeit unbegründet ab. Auf die Widerklage hin wurde die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 15.279,00 Euro nebst Zinsen unter Widerklageabweisung im Übrigen zu bezahlen. Tragend stellte dabei das Erstgericht darauf ab, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Werklohns in Höhe von noch 18.293,57 Euro habe, der Werklohn allerdings deshalb noch nicht fällig sei, weil das Werk noch nicht abnahmefähig sei. Es lägen wesentliche Mängel sowohl des Sondereigentums des Beklagten als auch des Gemeinschaftseigentums vor. Dem Beklagten stünde wegen der verspäteten Benutzbarkeit von Wohnung und Tiefgaragenstellplatz ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 33,00 Euro pro Tag für 463 Tage zu. Die Tiefgarage sei erst am 22.08.2014 fertigg[…]


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