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WEG – Balkone als Sondereigentum – Umdeutung in Kostentragungsregelung

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AG Hamburg-St.Georg – Az.: 980a C 7/20 WEG – Urteil vom 11.09.2020

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980a – am 11.09.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 16.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Der Kläger wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.01.2020 zum Tagesordnungspunkt 1 über eine Balkonsanierung.

Ziffer 2 b) der Teilungserklärung sieht folgendes vor:

Gegenstand des Sondereigentums sind die in der Anlage zu dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. In Ergänzung dieser Bestimmungen wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:

c) die Balkone, falls vorhanden, …

Ziffer 9 der Teilungserklärung sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile auf seine Kosten instandzuhalten.

Von den insgesamt elf Wohnungen im Objekt verfügen nicht alle Wohnungen über einen Balkon. Unter anderem hat die Wohnung des Klägers keinen Balkon.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.06.2019 heißt es unter dem Tagesordnungspunkt 10, der ebenfalls die Sanierung der Balkone betraf, dass die betroffenen Wohnungseigentümer die Sanierung der Balkone in Eigenregie übernehmen würden. Im Rahmen einer BGB-Gesellschaft solle eine Sonderumlage erhoben werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.06.2019 (überreicht als Anlage K4) verwiesen.

Auf ihrer Versammlung am 09.01.2020 beschlossen die Wohnungseigentümer unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Sanierung der Balkone gemäß einem Angebot der Firma P.. Der Beschluss sieht vor, dass an den Sanierungskosten sämtliche Eigentümer zu beteiligen sind, d. h. auch diejenigen Eigentümer, deren[…]


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