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Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro nach § 288 BGB – Wann besteht Anspruch?

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AG Köln – Az.: 125 C 302/20 – Urteil vom 05.11.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger buchte am 9. Januar 2020 einen Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Venedig für sich, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder. Die Flüge sollten jeweils am 06. April 2020 und am 14. April 2020 durchgeführt werden. Sie wurden dann annulliert, was der Kläger am 14. März 2020 über einen Blick auf die Internetseite der Beklagten feststellte. Der Kläger stornierte seine Buchung am 16 März 2020. Der Erhalt der Stornierung wurde ihm auch bestätigt. Nachdem er keine Rückzahlung erhalten hatte, forderte er die Beklagte am 24. März 2020 und am 18 Mai 2020 schriftlich zur Zahlung auf. Bevor er die zweite Zahlungsaufforderung versendete, wurde ihm in einem Gespräch mit der Kundenhotline der Beklagten versichert, dass die Erstattung im System der Beklagten verbucht sei und auf dem ursprünglichen Zahlungsweg erfolgen werde.

Der Kläger hat wegen einer Forderung in Höhe von 517,14 Euro den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Dieser ist am 19.06.2020 erlassen worden. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, der am 03.07.2020 am Amtsgericht Hünfeld eingegangen ist. Am 21.07.2020 ist das Verfahren an das Amtsgericht Köln abgegeben worden. Nachdem die Beklagte am 28. Juli 2020 einen Betrag von 477,24 Euro gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 477,24 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat für den erledigten Teil des Rechtsstreits die Kostentragungspflicht anerkannt.

Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem ursprünglich geltend gemachten Forderung nicht um eine Entgeltforderung handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gegen die Beklagte. Die Beklagte ist nicht mit einer Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB in den Verzug geraten. Der Begrif[…]


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