AG Stuttgart – Az.: 3 C 2844/20 – Beschluss vom 06.11.2020
Gründe
1.
Das Gericht weist gem. § 139 ZPO auf Folgendes hin:
Eine Verpflichtung zur Mitteilung ladungsfähiger Anschriften der von dem beklagten Anschlussinhaber benannten Alternativtäter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen (File-Sharing) besteht im Streitfall nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entspringt eine – grundsätzlich in Betracht kommende – Verpflichtung des Anschlussinhabers, die ladungsfähige Anschriften der Alternativtäter mitzuteilen, allerdings schon nicht der ihn auf Grund der Täterschaftsvermutung treffenden sekundären Darlegungslast, sondern kann nur daraus folgen, dass der Anschlussinhaber nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln, verpflichtet sein kann, an dem Beweisantritt der beweisbelasteten Partei mitzuwirken (dazu a)). Dass der Beklagte dazu heute nicht mehr in der Lage ist, weil ihm die Anschriften seiner – ehemaligen – Mitbewohner nicht mehr bekannt sind, nachdem zwischen Feststellung der Urheberrechtsverletzung am 27.10.2017 und der gerichtlichen Verfolgung der daraus erwachsenden Ansprüche mehr als zweineinhalb Jahre vergangen sind und die Wohngemeinschaft zwischenzeitlich aufgelöst ist, ohne dass deren Mitglieder in Kontakt geblieben wären, gereicht dem Beklagten nicht zum Nachteil (dazu b).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers „weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Absatz 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. […] Der Inhaber eines Internetanschlusses hat […] nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnis[…]