OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 436/20 – Beschluss vom 11.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat legt den von dem Antragsteller gestellten Antrag anhand seines ohne Weiteres erkennbaren tatsächlichen Begehrens gemäß § 88 VwGO (vgl. zur Anwendung im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Urt. v. 21.1.2004 – BVerwG 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82, 86 – juris Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 36) dahin aus, dass er im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ausschließlich begehrt,
§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit damit dem gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt sind.
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies […]