Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 97/20 – Beschluss vom 06.11.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Fitnessstudios im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs ihres Fitnessstudios gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Dieses Begehren verfolgt sie zugleich mit dem Hauptsacheverfahren (OVG 11 A 25/20).
§ 12 SARS-CoV-2-EindV lautet:
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn – und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
2. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.
Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Darüber hinaus sei § 28 Abs. 1 IfShG nicht anwendbar, da dessen Voraussetzung sei, dass in einem Fitnessstudio Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden. Eröffnet sei lediglich der Anwendungsbereich des § 16 IfSG; für Maßnahmen danach sei der Antragsgegner aber nicht zuständig. Die angeordnete Maßnahme sei zudem weder geeignet, erforderlich noch verhältnismäßig (im engeren Sinne) und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[…]