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Nicht durchführbare Eigentümerversammlungen dürfen abgesagt werden

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LG Meiningen – Az.: 4 T 119/20 – Beschluss vom 04.08.2020
Gründe
I.

Mit Antrag vom 18.03.2020, eingegangen am AG Suhl am selben Tag, begehrte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die von der Antragsgegnerin einberufene Eigentümerversammlung vom 04.04.2020 in Erfurt abzusagen.

Dieser Antrag wurde der Antragsgegnerin am 26.03.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2020, eingegangen am 26.3.2020, erklärte der Antragsteller den Antrag in der Hauptsache für erledigt, dieser Erledigungserklärung schloss sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2020 an.

Mit Beschluss vom 19.05.2020, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 09.06.2020, hat das AG Suhl dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Dagegen wendet sich der Anstragsteller mit sofortiger Beschwerde vom 19.06.2020, eingegangen am selben Tag.

Mit Beschluss vom 23.07.2020 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

In seiner Beschwerde vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass auch eine Eigentümerversammlung durch die Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt vom 13.03.2020 verboten worden sei. In der Grundverordnung vom 26.03.2020 sei von Sitzungen die Rede, die einer beruflichen Veranlassung entspringen und/oder zur Erfüllung der beruflichen Arbeitsverpflichtung dienen. Die Eigentümerversammlung stelle aber keine für die Erhaltung des Arbeitsmarktes notwendige Einrichtung dar. Sie habe nicht zwingend abgehalten werden müssen. Außerdem hätten insgesamt ca. 90 Eigentümer aus dem gesamten Bundesgebiet eingeladen werden müssen. Auch das Amt für Gesundheit habe bestätigt, dass die Eigentümerversammlung mit Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 untersagt gewesen sei. Wegen der allgemeinen Gefahrenlage habe die Einberufung zur Eigentümerversammlung aber auch ohne Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und gesetzesmäßige Verwaltung der WEG entsprochen. Der Antragsgegner sei schon vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgefordert worden, die Versammlung wieder abzuberufen.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache unbegründet.

Nachdem beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, § 91a ZPO.

Das Amtsgericht kommt zum Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass der e[…]


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