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Mietvertrag – ordentliche Mietvertragskündigung erst nach Abmahnung möglich?

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AG Düsseldorf – Az.: 29 C 133/20 – Beschluss Vom 07.10.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf am 07.10.2020 durch den Richter am Amtsgericht Sönnichsen beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO). Der Streitwert wird auf 7.560,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Denn die zulässige Klage war von vornherein schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unbegründet.

I.

Im Oktober 2019 zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen in den beiden Wohnungen unterhalb der Wohnung der Beklagten.

Die Klägerin, die Vermieterin der Wohnung der Beklagten, behauptet, die Beklagte sei für den Wasserschaden verantwortlich, weil das Wasser an dem nicht fachgerecht montierten Waschmaschinenanschluss der Beklagten ins Mauerwerk ausgetreten sei. Am 09.10.2019 habe ein Vertreter der Hausverwaltung der Beklagten untersagt, die Waschmaschine mit dem Anschluss in diesem Zustand weiterhin zu nutzen. Trotzdem habe die Beklagte die Waschmaschine mit dem schadhaften Anschluss weitergenutzt, sodass es zu einem erneuten Wassereintritt am 22.10.2019 in den unteren Wohnungen gekommen sei.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 05.02.2020 ordentlich zum 31.05.2020 wegen des Verhaltens der Beklagten.

Diese behauptet, ein Rohrbruch sei für den Wasserschaden verantwortlich. Nach dem 09.10.2019 habe sie – die Beklagte – die Waschmaschine nicht mehr genutzt.

Nach Erhebung der Räumungsklage mit Zustellung am 17.07.2020 räumte die Beklagte die Wohnung am 04.08.2020.

Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung gemäß § 546 BGB. Sie hatte kein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Im Rahmen der Abwägung beiderseitiger Interessen scheitert die Klage daran, dass die Klägerin die Beklagte nicht bereits vor der behaupteten Pflichtverletzung, der Weiternutzung der Waschmaschine nach dem 09.10.2019, abgemahnt hat.

Zwar ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich vor dem Ausspruch einer ordentlichen – im Gegensatz zu einer außerordentlichen – Kündigung erforderlich.

Ausnahmsweise kann der[…]


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