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Maskenpflicht Schule – gesundheitliche Beeinträchtigung – Essen – Trinken – Klausuren

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 114/20 – Beschluss vom 09.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin, die zugleich einen Normenkontrollantrag gestellt hat (Az.: OVG 11 A 38/20), wendet sich als Oberstufenschülerin einer im Land Brandenburg gelegenen Schule im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.

Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

§ 17 SARS-CoV-2-EindV lautet:

(1) In den Innenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

1. für alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht,

2. für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr sowie das pädagogische und sonstige Personal einschließlich der Schulleitung nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Die sich aus § 17 SARS-CoV-2-EindV ergebende Verpflichtung während ihrer bis zu 270 minütigen Vorabiturklausuren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verletze sie in ihren Grundrechten. Es gebe weder für die Aufnahme von Essen und Trinken noch für Zustände körperlichen Unwohlseins Ausnahmen. Es werde auch keine Ausnahme vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen, sofern ein Mindestabstand von beispielsweise 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten werden kö[…]


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