VG Würzburg – Az.: W 8 S 20.1693 – Beschluss vom 06.11.2020
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der 13-jährige Antragsteller (Schüler), vertreten durch seine Eltern, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Verlängerung der häuslichen Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I wegen Kontakt zu einem nachweislich infizierten Mitschüler in der Schulklasse.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 wies das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, den Antragsteller mit Bezug auf die Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) auf die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hin. Unter anderem führte es aus, dass eine Entisolierung und Entlassung frühestens 14 Tage nach Kontakt zum Index-Fall (letzter Kontakt: 19.10.2020) möglich sei. Die Entlassung aus der Quarantäne erfolge nach Vorliegen aller Voraussetzungen durch das Gesundheitsamt Schweinfurt, d.h. die Kontaktperson I müsse in Quarantäne bleiben, bis sie eine entsprechende Mitteilung erhalte.
Einen dagegen gerichteten Sofortantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 (W 8 S 20.1625) ab.
Symbolfoto: Von eldar nurkovic/Shutterstock.comMit Schreiben vom 2. November 2020 wies das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, mit Bezug auf die Allgemeinverfügung erneut auf die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hin (Nr. 1). Eine Entisolierung und Entlassung sei mangels vorliegendem negativen Testergebnis nicht nach 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit COVID-19-infizierten Person möglich. Da weder ein Test bisher durchgeführt worden sei, noch ein Test nach Aussage des Anwalts durchgeführt werde, verlängere sich die Quarantäne um weitere zehn Tage – also bis einschließlich 12. November 2020 (Nr. 2).
In den Gründen ist im Wesentlichen ausgefü[…]