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Fahrerlaubnisentziehung – Gutachtenanordnung rechtswidrig

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 1697/19 – Beschluss vom 09.11.2020

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2019 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird – zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Rechtszüge auf 2.540,58 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gutachtenanordnung vom 25. Juni 2019 erweise sich aufgrund des darin enthaltenen Zusatzes bzw. Hinweises,

„Ich weise darauf hin, dass erfahrungsgemäß seitens der Untersuchungsstelle ein Drogenabstinenznachweis über mindestens sechs Monate verlangt wird.“,

als rechtswidrig, da eine sechsmonatige Abstinenz nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in Fällen des gelegentlichen Konsums von Cannabis im Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht gefordert werden dürfe. Aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass ein Abstinenzzeitraum zudem nach Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV dann gefordert werden könne, wenn die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung streitgegenständlich sei und nicht – wie hier – die Frage des Verlustes derselben.

Soweit der Antragsgegner hiergegen einwendet, dass sich aus der unmittelbaren Fragestellung,

„Kann der zu Untersuchende trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“,

keine Forderung eines sechsmonatigen Abstinenznachweises ergebe, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar ergibt sich aus der Formulierung der Gutachtenfrage selbst keine derartige Forderung (des Antragsgegners) nach Einhaltung[…]


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