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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Bonitätsauskunft unter Verzugsgesichtspunkten.

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AG Stuttgart – Az.: 3 C 1829/20 – Urteil vom 03.11.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2019 sowie Inkassokosten in Höhe von 40,95 € und Rücklastschriftkosten in Höhe von 10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,95 € seit dem 07.09.2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird hinsichtlich der Frage zugelassen, ob der Anspruch des Verzugsgläubigers auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten gem. § 254 Abs. 2 BGB gemindert ist, wenn er statt eines Rechtsanwalts ein Inkassobüro mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung beauftragt, mit der Folge dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Prozessvertreters (§ 15a RVG) nicht möglich ist.

Streitwert: 79,90 €
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentgelten für eine Onlinedatingplattform und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Die Klägerin unterhält das Internetportal www….-finder.com, über welches Nutzer miteinander in Kontakt treten und Treffen vereinbaren können. Das Angebot ist kostenpflichtig, wobei verschiedene Pakete zur Auswahl stehen.

Am 01.02.2019 registrierte sich ein Nutzer und gab im Rahmen der Registrierung Name und Anschrift des Beklagten, dessen Geburtstag, seine private E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung an. Der Nutzer wählte das „Goldpaket 1250 Coins“, welches bei monatlicher Zahlweise ein Entgelt von 39,95 €/Monat vorsah. Nach Absenden des Bestellformulars und Bestätigung des an die E-Mail-Adresse des Beklagten versandten Aktivierungslinks wählte der Nutzer als Zahlungsart das Lastschriftverfahren aus, wobei er das Konto des Beklagten angab. Der erste Betrag wurde per Sofortüberweisung am 01.02.2019 vom Konto des Beklagten beglichen, woraufhin das Nutzerkonto freigeschaltet wurde. Das Nutzerkonto wurde in der Folge in diversen Chats genutzt, wobei der Nutzer zum Zwecke der Kontaktaufnahme mehrfach die Mobilfunknummer des Beklagten angab.

Am 09.04.2019 wurden die Lastschriften für die […]


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