BVerfG – Az.: 1 BvR 2530/20
Ablehnung einstweilige Anordnung 11.11.2020
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin eines Filmtheaterbetriebes in Bayern. Sie betreibt dort ein Kino mit sieben Sälen sowie ein Restaurant und vermietete während der Covid-19-Pandemie einzelne Kinosäle an Gruppen, um Videospiele auf der Leinwand zu spielen.
Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV, BayMBl Nr. 616), soweit diese den Kino- und Gastronomiebetrieb sowie den Betrieb von Freizeiteinrichtungen untersagt. Die Verordnung verbietet für die Zeit ab dem 2. November bis zum 30. November 2020 (§ 28 Satz 1) unter anderem Veranstaltungen (§ 5) und den Betrieb von Freizeiteinrichtungen (§ 11), Gastronomie (§ 13), Kinos und anderen Kulturstätten (§ 23). Verstöße gegen diese Vorschriften sind nach § 27 Nr. 4, 8, 10, 17 der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewährt. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin derzeit nur noch Einnahmen aus Mieterträgen, die nicht die Unterhaltskosten decken würden. Ein Lieferdienst für Essen sei aufgrund der Konkurrenzsituation vor Ort nicht wirtschaftlich. Die Säle könne sie nicht mehr vermieten.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr).
Bei offenem Ausgang der Verfassungsbesch[…]