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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine 14-tägige Quarantäneverpflichtung

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Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 1357/20 – Beschluss vom 04.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 02.11.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.10.2020 begehrt, durch den ihre Absonderung in sog. häusliche Quarantäne vom 26.10.2020 bis einschließlich 09.11.2020 angeordnet wurde, ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 29 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt der Antrag allerdings ohne Erfolg.

Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden umfassenden Interessensabwägung überwiegt hier das – gesetzlich vorausgesetzte, § 16 Abs. 8 IfSG – öffentliche Interesse am Vollzug der streitgegenständlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme das private Suspensivinteresse der Antragstellerin. Denn nach der alleine möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die verfügte häusliche Absonderung der Antragstellerin rechtmäßig ist.

Die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung findet sich in §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 IfSG.

Symbolfoto: Von VirtualShutter/Shutterstock.com

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, An[…]


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