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Ehegattenerbvertrag – Ehegatten als Schlusserben eingesetzt – „Patch-work-Familie“

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OLG München – Az.: 31 Wx 415/17 – Beschluss vom 05.11.2020

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Nachlassgericht – vom 5.9.2017 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem Amtsgericht Starnberg – Nachlassgericht – zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahren zurückgegeben.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Juice Flair/Shutterstock.com

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann schlossen am 24.10.1979 einen Ehe- und Erbvertrag, der in Ziffer. IV („Erbvertrag“) auszugsweise wie folgt lautet:

In erbvertragsmäßiger Form, d.h. in einseitig unwiderruflicher Weise, treffen die Vertragsteile folgende gemeinsame Verfügung von Todeswegen:

1) Die Eheleute (…) setzen sich hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein, ohne Rücksicht darauf, ob und wieviele Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.

2) Für den Fall des Todes des Längstlebenden von Ihnen und/oder für den Fall ihres gleichzeitigen Ablebens bestimmen sie zu Erben zu gleichen Anteilen

a) Die Tochter der Ehefrau (…)

b) Die Tochter des Ehemannes aus zweiter Ehe (= Beteiligte zu 2)

c) Die Tochter des Ehemannes aus zweiter Ehe (= Beteiligte zu 1).

Ersatzerben werden heute nicht bestimmt. (….)

3) (…)

4) Sollte einer der eingesetzten Erben beim Tode des erstversterbenden Teils der Eheleute (…) seinen Pflichtteil geltend machen, so wird er nach dem Tode des Längstlebenden der Eheleute (…) nicht Erbe. In diesem Falle werden Erbe zu gleichen Anteilen die übrigen eingesetzten Erben (….)

Die Tochter der Ehefrau ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben.

Die Erblasserin hat mehrere notarielle Testamente errichtet. In dem letzterrichteten (11.5.2009) hat sie den Beteiligten zu 3 zu ihrem Alleinerben bestimmt.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten am 11.08.2016 vor dem Nachlassgericht einen Erbschein, der eine Erbquote zu ihren Gunsten von je 1/2 ausweist. Dem ist der Beteiligte zu 3 entgegengetreten, da nach seiner Auffassung die Beteiligten zu 1 und 2 den Pflichtteil nach dem Ableben ihres Vaters zu Lebzeiten der Erblasserin geltend gemacht haben.

Mit Beschluss vom 5.9.2017 hat das Nachlassgericht die Tatsachen für die Feststellung des beantragten Erbscheins für […]


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