Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 109/20 – Beschluss vom 10.11.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Sonnenstudios im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Schließungsanordnung für ihr Sonnenstudio gemäß § 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Insoweit hat sie gleichzeitig einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt (OVG 11 A 34.20).
Gemäß § 22 SARS-CoV-2-EindV sind für den Publikumsverkehr zu schließen u.a. 10. Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Solarien.
Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Die angegriffene Regelung verstoße gegen ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Ausfluss des Art. 14 Abs. 1 GG. Die angegriffene Regelung sei weder geeignet noch erforderlich, das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Sie werde das Infektionsgeschehen nicht erheblich eindämmen, denn es bestehe praktisch keine Infektionsgefahr. Bei dem Betrieb eines Solariums handele es sich nicht um eine körpernahe Dienstleistung. Die Kunden dürften das Studio nur einzeln betreten. Es könnten daher jeweils nur zwei Personen – ein Kunde und ein Mitarbeiter – aufeinandertreffen. Im Übrigen werde ein Hygienekonzept angewandt. Mit Blick hierauf sei die Regelung auch nicht angemessen. Die Schließungsanordnung bedrohe ihre wirtschaftliche Existenz; die zu erwartenden Umsatzeinbußen seien irreversibel. Die angegriffene Regelung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Betrieb von Solarien sei nicht in allen Bundesländern untersagt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug von § 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag OVG 11 A 34/20 auszusetzen, soweit damit der Betrieb von Sonnenstudios[…]