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Coronaschutzverordnung – Betriebsverbot für Spielhallen

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1663/20.NE – Beschluss vom 11.11.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH an 48 Standorten in Nordrhein-Westfalen Spielhallen. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a).

§ 10 Abs. 1 CoronaSchVO lautet wie folgt:

§ 10

Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von

1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,

2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),

3. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,

4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Ausbildungsangebote.

Die Antragstellerin hat am 2. November 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Symbolfoto: Von Solarisys/Shutterstock.com

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Es fehle an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für das angefochtene Verbot. Gemessen an dem Ziel, Kontakte zu reduzieren und so das Infektionsgeschehen einzudämmen, sei das Betriebsverbot für Spielhallen inkohärent. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Einzelhandel geöffnet bleibe, aber Freizeiteinrichtungen unabhängig von der von ihnen ausgehenden Infektionsgefahr schließen müssten. Da in Spielhallen maximal 12 Geldspielgeräte aufgestellt werden dürften und für jedes Geldspielgerät 12 qm Nutzfläche zur Verfügung stehen müsse, sei das Infektionsrisiko – auch mit Blick auf die sonstigen von der Antragstellerin getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen – sehr gering. Als milderes Mittel hätte der Verordnungsgeber wie beim Einzelhandel Vorgaben zur zulässigen Besucherzahl in Spielhallen (z. B.[…]


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